Schriften zum deutschen und europäischen Zivil-, Handels- und Prozessrecht

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Liegt ein Grund vor, der zur Rückabwicklung des Vertrages führen kann (Rücktritt, Widerruf, Anfechtung, Nichtigkeit, Eintritt der auflösenden Bedingung, Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruchs), so stellt sich die Frage, welcher der Vertragspartner und unter welchen Voraussetzungen er den Schaden zu tragen hat, der dadurch entsteht, dass die aufgrund des Vertrages geleistete Sache untergegangen oder verschlechtert worden ist. Kommt es
für die Haftungsproblematik darauf an, ob das Restitutionshindernis vor oder nach Auslösung der Rückabwicklungslage, vor oder nach Kenntnis des Empfängers vom Rückabwicklungsgrund, beim Rückabwicklungsberechtigten oder beim Rückabwicklungsgegner eingetreten ist? Spielt es dabei eine Rolle, welcher Vertragspartner den Rückabwicklungsgrund zu vertreten hat? Unter welchen Voraussetzungen haftet der Empfänger der Sachleistung für gebrauchsbedingte Restitutionshindernisse, d. h. für Abnutzungsschäden oder für die Realisierung von Risiken, die mit dem Sachgebrauch verbunden sind? Wie hat die Schadenszurechnung an den Empfänger der nicht mehr rückgabefähigen Sache zu erfolgen? Durch Begründung einer Wertersatzpflicht oder etwa dadurch, dass man ihn auf Schadensersatz haften lässt? Kann man, wenn ein Rückabwicklungsgrund vorliegt, davon ausgehen, dass Leistung und Gegenleistung miteinander synallagmatisch verknüpft sind und daraus die Folgerung ziehen, dass der Leistungsempfänger die Gefahr für die empfangene Sache zu tragen hat?

Der Autor untersucht diese Fragen vor dem Hintergrund der rücktritts- und bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelung im UN-Kaufrecht. Er zeigt, dass sowohl den §§ 347 ff. BGB a. F. als auch § 346 BGB n. F. Schadenszurechnungskriterien zugrunde liegen, die eine sachgerechte Sachrisikoverteilung bei der rücktritts- ebenso wie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ermöglichen: Sie stehen im Einklang mit
den Schadenszurechnungsnormen des Bereicherungsrechts und laufen dem Zweck der die Vertragsnichtigkeit anordnenden Vorschriften nicht zuwider.

Bereits kurz nach dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bietet die Arbeit eine aktuelle, zuverlässige und umfassende Darstellung dieser komplizierten und praxisrelevanten Materie.